Das Dorfgemeinschaftshaus wurde im Januar 2012 eingeweiht und kann von Vereinen oder auch Privatpersonen für Veranstaltungen oder Feiern gemietet werden.
Folgende Räumlichkeiten stehen (auch in Kombination) zur Verfügung:
– großer Saal (120 Sitzplätze)
– kleiner Saal (54 Sitzplätze)
– Bistro (26 Sitzplätze)
(Gesamtes OG mit Bistro = 218 Sitzplätze)
– Jugendraum (40 Sitzplätze)
– Küche
Buchungsanfragen richten Sie bitte an:
Helge Schwab
Tel. 0172/1360660
E-Mail: DGH [at] ortsgemeinde-hueffler.de
Aktuell gelten folgende Gebühren und Benutzungsordnung:
§ 1 – Allgemeines
1. Das DGH steht im Eigentum und in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Hüffler. Es wird ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Soweit Benutzungsentgelte erhoben werden, dienen diese der Deckung der Unterhaltskosten.
2. Das DGH steht nach Maßgabe dieser Benutzerordnung und im Rahmen des Benutzungsplanes für Übungsstunden, Versammlungen und Veranstaltungen der Gemeinde und der örtlichen Vereine und Institutionen, sowie für Familienfeiern und Privatveranstaltungen zur Verfügung.
3. Ortsfremden Vereinen, Institutionen und Privatpersonen kann die Benutzung auf der Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung ebenfalls gestattet werden.
4. Die Benutzer des DGH erkennen mit der Beantragung der Benutzungserlaubnis die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an. Das Gleiche gilt für jede Inanspruchnahme des DGH, auch wenn keine förmliche Benutzungserlaubnis beantragt wurde.
5. Für Familien- und Vereinsnutzungen wird das Haus modulartig Vermietet. Das Grundmodul (Bistro, Kühlung und Küchenteilnutzung) kann jeweils individuell nach den jeweiligen Bedürfnissen der Nutzer erweitert werden.
6. Es ist Grundsätzlich möglich, dass nichtgenutzte Zusatzmodule an weitere Nutzer vergeben werden können.
§ 2 – Hausrecht
1. Das Hausrecht wird durch den Ortsbürgermeister, die Ortsbeigeordneten, sowie deren Beauftragten ausgeübt. Sie haben bei wichtigen, unaufschiebbaren Anlässen das Recht, das gesamte Grundstück und sämtliche Räume des Hauses zu jeder Zeit zu betreten, ohne die Erlaubnis des jeweiligen Benutzers einholen zu müssen.
2. Für die Zeit der Benutzung durch Dritte sind die jeweiligen Benutzer bzw. deren Beauftragte für die Ausübung des Hausrechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Absatz 1 bleibt davon unberührt.
§ 3 – Benutzungserlaubnis
1. Die Erlaubnis zur Benutzung des DGH ist beim Ortsbürgermeister oder dessen Bevollmächtigten schriftlich unter Angabe des Namens und der Adresse der für die Nutzung verantwortlichen Person sowie des Nutzungszweckes, des Nutzungsumfanges und der Nutzungszeit zu beantragen.
2. Sofern durch den Nutzer geplant wird, Lebensmittel außerhalb der Küche zuzubereiten, so ist dies zuvor bei der Ortsgemeinde zu beantragen. Grundsätzlich ist eine Genehmigung nur für zertifizierte Showküchen möglich. Der Betrieb einer solchen, mit ausreichend Filtersystemen ausgestattete Showküche darf nur im Großen Saal vor der Glasfront in Anschluss an das Stuhllager betrieben werden. Die vorschriftsmäßige Wartung der Filtersysteme muss vor Inbetriebnahme der jeweiligen Showküche einem Vertreter der Ortsgemeinde Hüffler nachgewiesen werden.
3. Während des Betriebes einer Showküche darf die Hauslüftungsanlage nicht betrieben werden!
4. Vereine, Institutionen und Veranstalter haben beim Antrag auf Nutzung des DGH eine für die Einhaltung der Benutzungsordnung verantwortliche Person namentlich zu benennen. Diese ist Vertragspartner der Ortsgemeinde Hüffler
5. Die Nutzungserlaubnis kann für den Einzelfall sowie generell für eine bestimmte Zeitdauer erteilt werden.
6. Bei dringendem Eigenbedarf der Ortsgemeinde oder aus wichtigen Gründen kann die Gestattung zur Benutzung des DGH versagt, zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Regressansprüche gegenüber der Ortsgemeinde können hieraus nicht abgeleitet werden.
7. Dies kann insbesondere dann erfolgen, wenn zu befürchten ist, dass bei einer Veranstaltung oder sonstigen Nutzung Beschädigungen am Gebäude oder den Einrichtungsgegenständen entstehen, wenn die Art der beantragten Nutzung der eines DGH nicht entspricht, oder wenn es im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
8. Benutzer, die unsachgemäßen Gebrauch von dem DGH machten, gegen die Benutzungsordnung verstießen oder Benutzungsentgelte nicht, bzw. nicht rechtzeitig bezahlten, können von der Benutzung ausgeschlossen werden.
9. Die Versagung der Erlaubnis sowie Einschränkungen in der Nutzung werden dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
10. Die Ortsgemeinde Hüffler hat das Recht das DGH aus Gründen der Pflege und Unterhaltung oder aus sicherheitstechnischen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.
11. Maßnahmen nach den Absätzen 4. bis 8. lösen keine Entschädigungs- oder Schadenersatzpflicht für die Ortsgemeinde Hüffler aus. Die Ortsgemeinde haftet auch nicht für einen eventuellen Einnahmeausfall, entgangene Gewinne oder finanzielle Verpflichtungen der Benutzer gegenüber Dritten.
§ 4 – Benutzungsplan
1. Über die Benutzung des DGH entscheidet die Ortsgemeinde, vertreten durch den Ortsbürgermeister. Sie wird fallweise bzw. generell geregelt. Änderungswünsche hinsichtlich der Benutzungszeiten sind bei der Ortsgemeinde zu beantragen. Einer Abtretung von zugeteilten Benutzungszeiten durch den Benutzer an Dritte muss die Ortsgemeinde zustimmen. Eine Untervermietung ist nicht gestattet.
2. Die Ortsgemeinde stellt bei Bedarf einen Benutzerplan auf, in dem die Benutzung durch Privatpersonen und Vereine gemäß § 1 Abs. 2 zeitlich dem Umfang nach festgelegt wird. Hierbei werden die Belange der Benutzer angemessen berücksichtigt. Die Einhaltung des Benutzungsplanes ist für sämtliche Benutzer verbindlich. Die Aufhebung bzw. Änderung zugeteilter Benutzungszeiten durch die Ortsgemeinde ist jederzeit möglich.
3. Der Benutzungsplan wird bei Bedarf, mindestens jedoch jährlich überprüft, um möglichen neuen Benutzungswünschen gerecht zu werden. Um diesem Erfordernis Rechnung tragen zu können, wird die Dauer der Benutzungserlaubnis auf maximal ein Jahr befristet.
§ 5 – Pflichten der Benutzer
1. Die Ortsgemeinde Hüffler überlässt dem Benutzer die Räume des DGH und die dazugehörende Inneneinrichtung sowie die vorhandenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände zur Nutzung in dem Umfang, wie sie beantragt und in der Erlaubnis bewilligt ist, unter Einhaltung der Vorschriften dieser Benutzungsordnung. Schadhafte Gegenstände und Geräte dürfen, soweit diese als solche erkennbar sind, nicht in Betrieb genommen werden. Das Mobiliar des Hauses wird in der Regel nicht außerhalb des Hauses vermietet und darf auch nicht im Außenbereich benutzt werden.
2. Die Benutzer müssen das DGH pfleglich behandeln. Sie haben die gleiche Sorgfalt wie in eigener Angelegenheit anzuwenden. Auf schonende Behandlung des Bodens, der Wände und aller Einrichtungsgegenstände ist besonders zu achten.
3. Die Benutzer müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb des DGH (Heizung, Strom- und Wasserverbrauch, etc.) so gering wie möglich gehalten werden. Es ist darauf zu achten, dass nach Beendigung der Benutzung die zusätzlich genutzten Kühlschränke und alle elektrisch betriebenen Geräte ausgeschaltet, alle Lichter gelöscht und das Lüftungsgebläse abgeschaltet ist.
4. Die Befestigung von Dekorationen, Plakaten, Aushängen etc. mittels Nägeln, Reißbrettstiften oder Klebemitteln ist verboten. Diese dürfen für die Dauer der Veranstaltung nur unter Verwendung der vorhandenen Haltevorrichtungen dann angebracht werden, wenn ihre Entfernung rückstandsfrei möglich ist, ohne sichtbare Beschädigungen am Haus oder den Einrichtungen zu hinterlassen. Zurückbleibende Schäden werden auf Kosten des Benutzers beseitigt. Gestattet es die Ortsgemeinde einem Benutzer, die angebrachte Dekoration zur weiteren Verwendung bei einer späteren Benutzung zu belassen, so löst dieses Entgegenkommen für andere, zwischenzeitliche Benutzer des DGH keine Entschädigungspflicht für die Mitbenutzung der Dekoration aus.
5. Das Mitbringen von Tieren und gefährlichen Gegenständen ist untersagt.
6. Fundsachen sind unmittelbar beim Ortsbürgermeister abzugeben.
7. Beschädigungen und Verluste infolge der Benutzung sind unverzüglich dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten zu melden. Bereits vorhandene Schäden sind vor Beginn der Benutzung zu melden und im Übernahmeprotokoll zu dokumentieren.
8. Alle für die Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen (z.B. Tageskonzession, Gestattungen, Sperrzeitverkürzungen, GEMA, usw.) sind vom Benutzer selbst einzuholen. Die hierfür anfallenden Kosten und Gebühren trägt der Benutzer selbst.
9. Die Benutzer sind für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften für Veranstaltungen verantwortlich, insbesondere des Gaststättengesetzes, der Hygieneverordnung und der einschlägigen Polizeiverordnungen sowie des Jugendschutzgesetzes.
10. Nach Abschluss der Benutzung bzw. der Veranstaltung sind sämtliche benutzten Räume und Nebenräume, sowie Treppen, Toiletten und Außenanlagen, die in die Veranstaltung einbezogen wurden, besenrein und in aufgeräumtem Zustand zu übergeben. Dies gilt ebenfalls für benutzte Einrichtungsgegenstände. Verwendetes Geschirr, Bestecke und Gläser sind in den entsprechend zur Verfügung gestellten Spülmaschinen zu reinigen. Eine vorherige Einweisung erfolgt bei Übergabe. Bei Zuwiderhandlung beauftragt die Ortsgemeinde Hüffler die Reinigungs- und Aufräumarbeiten und stellt diese dem Benutzer in Rechnung.
11. Die Benutzer haben dafür zu sorgen, dass die Feuerschutzbestimmungen eingehalten und die Notausgänge freigehalten werden. Ebenfalls sind die Feuerwehrzufahrten freizuhalten.
12. Die Müllentsorgung obliegt dem Benutzer.
§ 6 – Schlüssel
1. Die Nutzungsberechtigten erhalten rechtzeitig vor der jeweiligen Nutzung beim Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten die für die jeweilige Nutzung notwendigen Schlüssel. Sie sind nach der Nutzung unverzüglich zurückzugeben. Die Überlassung von Schlüsseln auf Dauer ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
2. Grundsätzlich ist nur der Vorstand des nutzungsberechtigten Vereines bzw. die für die Nutzung verantwortliche Privatperson berechtigt, im Besitz der Schlüssel zu sein. Im Verhinderungsfalle können diese die Schlüssel einer geeigneten volljährigen Person, die für diesen Fall mit der Aufsicht betraut wird, kurzfristig überlassen.
3. Schlüssel, deren Verlust der Nutzungsberechtigte zu vertreten hat, werden auf dessen Kosten ersetzt. Das Gleiche gilt, wenn aus diesem Grund der Austausch einzelner Schlösser oder der gesamten Schließanlage erforderlich wird.
4. Durch entsprechende Maßnahmen ist zu verhindern, dass Unbefugte das DGH betreten können. Beim Verlassen des Hauses ist darauf zu achten, dass sämtliche ins freie führende Türen und die Fenster verschlossen sind und sich keine Personen mehr unberechtigt im Haus (Toiletten !!!) aufhalten.
§ 7 – Haftung
1. Der Benutzer haftet für alle Schäden und Verluste, die der Ortsgemeinde am Gebäude und seinen Bestandteilen, den überlassenen Einrichtungsgegenständen und Geräten sowie auf dem Grundstück bzw. den Zugangswegen durch die Benutzung entstehen oder durch die Besucher seiner Veranstaltung verursacht werden.
2. Der Benutzer hat auf Verlangen der Ortsgemeinde bei Antragstellung eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen, durch welche auch die Ansprüche nach Absatz 3. gedeckt sind. Hiervon unbenommen kann die Ortsgemeinde in den Fällen, in denen keine oder keine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht oder die Veranstaltung mit einem besonderen Schadensrisiko verbunden ist, die Erlaubnis von der Hinterlegung einer angemessenen Kautionssumme oder der Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft abhängig machen. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung. Unabhängig von all diesen Überlegungen und Möglichkeiten, wird die Gemeinde bei jedem Vertragsabschluss die Miete und Kaution in Höhe der Saalmiete einbehalten. Die Kaution wird, wenn keine Schäden bei der Schlussabnahme festgestellt wurden, bei der Endabrechnung einbezogen.
3. Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde, deren Vertreter, Beauftragte und Bedienstete von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitgliedern oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und dergleichen entstehen.
4. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme durch Dritte auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Ortsgemeinde Hüffler, deren Vertreter, Beauftragte und Bedienstete.
§ 8 – Benutzungsentgelte
Die Ortsgemeinde Hüffler erhebt für die Benutzung des DGH, sofern keine Entgeltfreiheit besteht, nach Maßgabe der Anlage zu dieser Benutzungsordnung Entgelte und Auslagenersatz. Die Festsetzung oder Änderung bedarf dem Beschluss des Ortsgemeinderates.
Eine Kaution in Höhe der doppelten Raummiete ist vor der Nutzung des DGH zu entrichten.
Eine Endreinigung durch eine durch die Ortsgemeinde Hüffler beauftragte Person wird nach jeder Veranstaltung je nach Aufwand berechnet.
Im Falle einer Stornierung fallen 50 € Bearbeitungsentgelte an. Sofern die Ortsgemeinde Hüffler nicht in der Lage ist den stornierten Zeitraum neu zu vermieten, fallen zusätzlich die Mietkosten an. Diese Kosten werden von der jeweiligen Kaution einbehalten.
Die Kaution wird, sofern keine Schäden am Haus oder Inventar entstanden sind, in der Endabrechnung berücksichtigt und ggf. verrechnet.
§ 9 – Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Benutzungsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Benutzungsordnung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die der Ortsgemeinderat mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Benutzungsordnung als lückenhaft erweist.
§ 10 – Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung und ihre Anlage über die Benutzungsentgelte tritt mit der Veröffentlichung im Geschäftsanzeiger in Kraft.
BENUTZUNGSENTGELTE
1. Familienfeier / Beerdigung
Raum (Sitzplätze) | Familienfeier | Beerdigung |
Grundmodul (Bistro, Kühlzelle und Küche Teilnutzung) | 100,00 € | 70,00 € |
Bistro OG ( 26 ) | 35,00 € | 20,00 € |
Kleiner Raum OG ( 54 ) | 70,00 € | 40,00 € |
Großer Raum OG ( 120 ) | 140,00 € | 70,00 € |
Gesamtes OG (218 ) ohne Küche und Kühlzelle | 210,00 € | 120,00 € |
Jugendraum UG ( 40 ) | 65,00 € | 55,00 € |
Küche Teilnutzung | 30,00 € | 15,00 € |
Küche Vollnutzung | 75,00 € | 30,00 € |
Kühlzelle | 35,00 € | 25,00 € |
Reinigung | nach Aufwand | nach Aufwand |
Bühnenbauservice | 50,00 € | 50,00 € |
Bearbeitungsentgelt bei Storno | 50,00 € | – |
2. Nutzung durch Vereine
Raum (Sitzplätze s.o.) | |
Bistro OG | 35,00 € |
Mitgliederversammlungen Vorstandssitzungen, Übungsstunden, Vorträge | keine |
Kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Weihnachtsfeiern etc. im großen Raum | 80,00 € |
Kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Weihnachtsfeiern etc. im kleinen Raum | 40,00 € |
Kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Weihnachtsfeiern etc. im großen und kleinen Raum | 100,00 € |
Küche Teilnutzung | 30,00 € |
Küche Vollnutzung | 75,00 € |
Kühlzelle | 35,00 € |
Reinigung | nach Aufwand |
Bühnenbauservice | 50,00 € |
Bearbeitungsentgelt bei Storno | 50,00 € |
Fremdveranstalterhaftpflicht | 35,00 € |
3. Nutzung durch Gewerbetreibende VHS-Preise = Nettopreise
Raum (Sitzplätze) | |
Bistro OG ( 26 ) | VHS |
Kleiner Raum OG ( 54 ) | VHS |
Großer Raum OG ( 120 ) | VHS |
Großer und Kleiner Raum OG (192 ) | VHS |
Gesamtes OG (218 ) ohne Küche und Kühlzelle | VHS |
Jugendraum UG ( 40 ) | VHS |
Küche Teilnutzung | VHS |
Küche Vollnutzung | VHS |
Kühlzelle | VHS |
Reinigung | nach Aufwand |